Infrarotheizungen sind in Österreich erlaubt

Zur oftmals auftretenden Frage, ob IR-Heizungen (IRH) erlaubt oder verboten sind, kann die klare Stellungnahme abgegeben werden, dass diese erlaubt sind.
Im Folgenden die Begründung:
Diese Erlaubnis ist in Normen (ÖN H5056), Gesetzen (Länderkompetenz in LBO oder LBT-VO) und Richtlinien (OIB RL6) nicht explizit festgehalten, weil dies für kein System explizit festgehalten ist (auch nicht für Wärmepumpen). Das ist logisch, da sich ja das energetische Gesamtkonzept mit (a) Heizung, (b) energetischer Gebäudehülle, (c) erneuerbaren Anteilen für die Endenergien und (d) Energiegewinnung nur aus der Kombination von a, b, c und d ergibt. Es gibt also Objekte, bei denen mit einer gewissen Planung nicht ausreichend viele erneuerbare Anteile vorhanden sind. Das müsste dann durch Verbesserung von b (bessere Dämmung) oder d (mehr PV) erreicht werden. Alleine schon von daher ist eine auf die Heizung reduzierte Aussage nicht zu treffen. Deshalb gibt es keine explizite Erlaubnis.
Umgekehrt aber ist auch kein explizites Verbot ausgesprochen, denn das wäre dann ja nicht technologieoffen und somit angreifbar.
Hier ist nun die legistische Kette kurz dargestellt:

  1. ÖN H5056-1: hier ist die IRH in Kapitel 7.5.5.2 Heizung mit elektrischer Energie – Spezialfall: Infrarotheizung (IR-Heizung) explizit genannt, da diese gemäß Tabelle 37 — Korrekturwerte fcorr,IR für den intermittierenden Betrieb geringeren Energieverbrauch gegenüber der elektrischen Direktheizung erlaubt! Von daher kann sie nicht verboten sein (Anmerkung: Auszüge aus Normen sind nicht beigelegt. Dies ist insbesondere Mitgliedern des ASI-Komitees 235 untersagt).
  2. ÖN H5056-2: Hier sind die Referenzobjekte für die OIB RL6 festgehalten. Explizit ist in 10.1.2 Ausstattung: Photovoltaikanlage mit Stromdirektheizung und in 10.1.3 Ausstattung: Photovoltaikanlage mit Stromdirektheizung und Speicherung elektrischer Energie die Heizungsart „Infrarotheizung“ festgehalten. (Anmerkung: Auszüge aus Normen sind nicht beigelegt. Dies ist insbesondere Mitgliedern des ASI-Komitees 235 untersagt).
  3. OIB RL6: Diese basiert in wesentlichen Teilen auf der auf der ÖN H5056 (Teile 1 und 2; also inklusive den Referenzhäusern) und dient zu Harmonisierung aller Landesbaugesetzgebungen auf EU-Verordnungen (insbesondere der EPBD). Daher ist die IRH auch dort inkludiert.
  4. LBO und LBT-VO: diese müssen mit wenigen länderspezifischen Besonderheiten der OIB RL6 entsprechen.
  5. Energieausweis (EAW): dieser ist in der OIB RL6 spezifiziert; sogar das Layout ist dort festgehalten. Bei Neubau oder wesentlicher Sanierung muss immer ein „grüner“ Energieausweis vorliegen, d.h. dieser muss den gesetzlichen Anforderungen genügen. Der Energieausweis wird im Regelfall vom Energieberater oder festgelegten Gewerben (HKLS, Elektriker, Baumeister, …) durch eine käuflich zu erwerbende EAW-Software erstellt.
  6. EAW-Software: Diese muss allen vorangegangen Punkten 1—5 genügen und muss daher auch den Punkt „Infrarotheizung“ auswählbar (durch Anklicken) anbieten, da diese ja Energieeinsparungen gemäß (1) bietet, was ein Verbot ausschließt. Ist die IRH dort nicht anklickbar, so bedeutet dies nur, dass die Software nicht dem aktuellen, normenkonformen Stand entspricht und nicht, dass IRH verboten wären. Manchmal wird auch nur behautet, dass IRH nicht auswählbar ist, was aber eher auf mangelnde Kenntnis des Bedieners schließen lässt.